Geschäftsstelle:

Wohnungsgenossenschaft
"AUFBAU" Bautzen eG
Bertolt-Brecht-Straße 8a
02625 Bautzen

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Telefax: 0 35 91/ 20 19 - 20

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Freitag 9-11 Uhr

Satzung Teil 1

S A T Z U N G der Wohnungsgenossenschaft „ Aufbau“ Bautzen eG

Inhaltsverzeichnis

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§  1  Firma und Sitz

II.    Gegenstand der Genossenschaft

§  2  Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

III.    Mitgliedschaft

§  3  Mitglieder
§  4  Erwerb der Mitgliedschaft
§  5  Eintrittsgeld
§  6  Beendigung der Mitgliedschaft
§  7  Kündigung der Mitgliedschaft
§  8  Übertragung des Geschäftsguthabens
§  9  Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
§ 11  Ausschließung eines Mitglieds
§ 12  Auseinandersetzung 

IV.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13  Rechte der Mitglieder
§ 14  Wohnliche Versorgung der Mitglieder
§ 15  Überlassung von Wohnungen
§ 16  Pflichten der Mitglieder

V.    Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17  Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
§ 18  Kündigung weiterer Anteile
§ 19  Ausschluss der Nachschusspflicht

VI.    Organe der Genossenschaft

§ 20  Organe
§ 21  Vorstand
§ 22  Leitung und Vertretung der Genossenschaft
§ 23  Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
§ 24  Aufsichtsrat
§ 25  Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
§ 26  Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
§ 27  Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 28  Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 29  Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 30  Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern 
§ 31  Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
§ 32  Mitgliederversammlung
§ 33  Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 34  Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
§ 35  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 36  Mehrheitserfordernisse
§ 37  Auskunftsrecht

VII.    Rechnungslegung

§ 38  Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 39  Vorbereitung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss

VIII.    Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§ 40  Rücklagen
§ 41  Gewinnverwendung
§ 42  Verlustdeckung

IX.    Bekanntmachungen

§ 43  Bekanntmachungen

X.    Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 44  Prüfung

XI. Auflösung und Abwicklung

­§ 45  Auflösung


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I.    Firma und Sitz der Genossenschaft

§  1   Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma Wohnungsgenossenschaft „ Aufbau“  Bautzen eG.
Sie hat ihren Sitz in Bautzen.

II.    Gegenstand der Genossenschaft   

§  2  Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1)    Zweck der Genossenschaft  ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck der Mitglieder der Genossenschaft.

(2)    Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben,
veräußern und betreuen.  Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig.

(3)    Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte im Rahmen dieser Satzung.

(4)    Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gem. § 28 die Voraussetzungen.

III.    Mitgliedschaft

§  3  Mitglieder    

Mitglieder können  werden

a)    natürliche Personen,
b)    Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
c)   
§   4  Erwerb der Mitgliedschaft   

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

§  5   Eintrittsgeld           

(1)    Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 100 EUR zu zahlen.
(2)    Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes und dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3)    Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a)    Kündigung,
b)    Tod,
c)    Übertragung des Geschäftsguthabens,
d)    Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e)    Ausschluss.

§  7   Kündigung der Mitgliedschaft

(1)    Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen  Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

(2)    Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen.

(3)    Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des
§ 67 a  GenG, wenn die Mitgliederversammlung

a)    eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b)    eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c)    die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen
d)    Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e)    Eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
f)    Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt,

(4)    Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht 
       erfolgt ist.

§  8   Übertragung des Geschäftsguthabens

(1)    Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres seine Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

(2)    Ein Mitglied kann seine Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Absatz 1 gelten entsprechend.

(3)    Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.

§  9   Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über.  Sie endet mit  Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben

§ 10   Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft  aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.

§ 11   Ausschließung eines Mitglieds

(1)    Ein Mitglied kann zum Schluß des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn

a)    es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b)    es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht.
c)    wenn über sein  Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt worden ist,
d)    wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als drei Monate unbekannt ist,

(2)    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.

(3)    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief  (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(4)    Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluß Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.

(5)    In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluß ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.

(6)    Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst dann ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchstabe h) beschlossen hat.

§ 12   Auseinandersetzung

(1)    Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchstabe b).

(2)    Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitglieds (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung, die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(3)    Die Abtretung und Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

(4)    Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz.
Der Anspruch auf Auszahlung verjährt nach drei Jahren.

IV.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13   Rechte der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.

(2)    Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht, jedes Mitglied auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.

(3)    Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a)    weiter Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
b)    das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),
c)    in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3),
d)    die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
e)    Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),
f)    am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),
g)    das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu
        übertragen (§ 8),
h)    den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
i)    Weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
j)    die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
k)    Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses und der Bemerkung des  Aufsichtsrates zu fordern,
l)    die Mitgliederliste einzusehen,
m)    das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.


§ 14   Wohnliche Versorgung der Mitglieder

(1)    Die  Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.

(2)    Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

§ 15   Überlassung von Wohnungen

(1)    Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitglieds.

(2)    Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.

§ 16   Pflichten der Mitglieder

(1)    Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung  der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch

a)    die Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,
b)    die Teilnahme am Verlust (§ 42),
c)    weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87 a GenG).

(2)    Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.

(3)    Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.
V.    Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme


§ 17   Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1)    Der Geschäftsanteil beträgt 150,00 EUR.

(2)    Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu übernehmen. Darüber hinaus ist jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, verpflichtet, pro fünf m² Wohnfläche einen Geschäftsanteil zu übernehmen.  Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile (Abs. 4) übernommen hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.

(3)    Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind die in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 15,00 EUR mindestens 1/10  je Geschäftsanteil binnen eines Monats einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats sind monatlich je Genossenschaftsanteil weitere 15,00 EUR einzuzahlen bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.

(4)    Über die Geschäftsanteile gemäß Absatz 2 und 3 hinaus,  können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Absatz 3 entsprechend.

(5)    Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Satzung..

(6)    Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 30.

(7)    Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil (e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitglieds.

(8)    Die Abtretung und Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.

§ 18   Kündigung weiterer Anteile

(1)    Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluß eines Geschäftsjahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen.

(2)    Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 – 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. 

§ 19   Ausschluss der Nachschusspflicht

Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der  Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.

VI.    Organe der Genossenschaft

§ 20   Organe

Die Genossenschaft hat als Organe

den Vorstand
den Aufsichtsrat
die Mitgliederversammlung.

§ 21   Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.

(2)    Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie weitere nahe  Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.

(3)    Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchstabe h).

(4)    Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.

(5)    Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern.  Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederversammlung zuständig.

(6)    Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.

§ 22   Leitung und Vertretung der Genossenschaft

(1)    Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.

(2)    Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.

(3)    Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen.

(4)    Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(5)    Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

(6)    Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mindestens  zwei seiner Mitglieder beschlussfähig; Niederschriften über Beschlüsse sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und  Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.

(7)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(8)    Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

§ 23   Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1)    Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentliche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren.

(2)    Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a)    die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b)    die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
c)    für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. der Satzung zu sorgen,
d)    über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e)    die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f)    im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

(3)    Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Absatz 3 ist zu beachten.

(4)    Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.

(5)    Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen
       Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen,  dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

§ 24   Aufsichtsrat

(1)    Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft  und natürliche Person sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 70. Lebensjahres erfolgen.

(2)    Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.

(3)    Ehemalige Vorstandsmitglieder können ab erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(4)    Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.

(5)    Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Absatz 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

(6)    Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

(7)    Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.

(8)    Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz zu. Soll ihm für seinen Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber die Mitgliederversammlung.

§ 25   Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates 

(1)    Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und die Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Absatz 1 Genossenschaftsgesetz zu beachten.

(2)    Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)    Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte  über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat  verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.

(4)    Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfberichtes zur Kenntnis zu nehmen.

(5)    Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.

(6)    Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.

(7)    Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(8)    Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

(9)    Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 26   Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß.

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